FG-Urteil – Keine Steuererstattung bei Cum-Ex
rneut entschied ein Finanzgericht, dass eine mehrfache Anrechnung von Kapitalertragsteuern aus Cum-Ex-Geschäften nicht möglich ist. „Das Finanzgericht Köln bestätigt damit, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, eine nur einmal einbehaltene Steuer mehrfach zu erstatten“, so Philipp Külz, Rechtsanwalt bei Ebner Stolz. „Abschließende Klarheit wird aber wohl erst eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringen.“
In den jeweiligen Strafverfahren werde auch die Frage des Vorsatzes eine zentrale Rolle spielen, glaubt der Strafrechtler. Die Ermittler und Gerichte müssten berücksichtigen, dass der Wissensstand bei allen Beteiligten heute ein anderer ist als zum Zeitpunkt der Transaktionen vor mehr als zehn Jahren. Strafverfolgungsbehörden ermitteln aktuell in zahlreichen Verfahren wegen möglicher strafrechtlicher Konsequenzen aus Cum-Ex-Geschäften. Strafrechtlich ist allerdings stets auch die subjektive Komponente etwaiger Steuerstrafdelikte zu berücksichtigen. Ziel der Behörden ist es, den Betroffenen nachzuweisen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt vorsätzlich gehandelt haben. Sollte es hier zu Verurteilungen kommen, stehen mit Blick auf die Schadenshöhe mehrere Jahre Haft im Raum, Banken drohen Geldbußen in Millionenhöhe.
Das FG Köln sowie zuvor das Hessische Finanzgericht begründen ihre Entscheidungen auch damit, dass eine mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer bereits „denknotwendig“ nicht in Betracht komme. Zudem hätten die Transaktionen die nötigen zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Steuererstattung nicht erfüllt. Die Entscheidung des FG Köln erging in einem Musterverfahren für mehrere beim Bundeszentralamt für Steuern anhängige Streitfälle. Gegen das Urteil wurde die Revision zum BFH zugelassen. „Die Cum-Ex-Verfahren“, so Strafrechtler Külz, „werden die Finanzgerichte und Strafverfolger also noch Jahre beschäftigen.“
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