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BGH fällt Grundsatzentscheidung zur Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds

Der Bundesgerichtshof (BGH ) hat mit einer Grundsatzentscheidung den meisten Klagen von Anlegern geschlossener Fonds die Grundlage entzogen.

In einem am 26.3.21 bekannt gewordenen Beschluss hat der BGH festgehalten, dass Gründungsgesellschafter nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haften, wenn sie vor Beitritt des Anlegers mit einem unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekt aufklären (Az.: XI ZB 35/18). Nach Auffassung des BGH verdrängt die spezialgesetzliche Prospekthaftung die allgemeinen Regeln über die vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Auf behauptete Prospektmängel kommt es dann nicht mehr an. „Diese Grundsatzentscheidung des BGH wird zur Folge haben, dass die weit überwiegende Zahl der von den Anlegern erhobenen Klagen und Musterverfahrensanträgen scheitern werden“, so Thomas Wambach, Partner der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, die die Gründungsgesellschafter gemeinsam mit den Kanzleien Ahlers & Vogel sowie Rohnke Winter in dem Verfahren begleitet hat. Die Prospektrügen liefen ins Leere, wenn der Anspruch schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht besteht, auf den die Anleger ihre Klage stützen, so Wambach weiter. „Die vom BGH erwähnten spezialgesetzlichen Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Klagerhebungen bereits verjährt, weshalb sich die Anleger auf allgemeine Grundsätze stützen mussten. Dem hat der BGH jetzt die Grundlage entzogen.“

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