Betriebliche Altersversorgung – BAG hält Altersabstandsklausel für zulässig

Eine so genannte Altersabstandsklausel, die eine Witwen- oder Witwerrente in der betrieblichen Altersversorgung ausschließt, wenn der Altersabstand mehr als 15 Jahre beträgt, ist wirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht(BAG) am 20.2.18 entschieden (3 AZR 43/17). Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung vieler Unternehmen, denn Altersabstandsklauseln sind in den so genannten Direktzusagen – d. h. die Verpflichtung zur Zahlung einer Versorgungsleistung bei Fälligkeit unmittelbar an den Versorgungsberechtigten – weit verbreitet.

Ist in der betrieblichen Altersversorgung eine Witwen- bzw. Witwerrente zugesagt, begrenzt der Arbeitgeber typischerweise seine Leistungspflicht dadurch, dass er die Rentenzahlung an weitere Voraussetzungen knüpft und u. a. eine Rentenzahlung ausschließt, wenn der Altersabstand zwischen den Eheleuten ungewöhnlich groß ist. „Viele Unternehmen werden diese Entscheidung wohlwollend zur Kenntnis nehmen““, glaubt auch Thomas Frank, Rechtsanwalt bei Hogan Lovells. Zwar hatte das BAG bereits in der Vergangenheit Altersabstandsklauseln anerkannt, im konkreten Fall ging es aber erstmals um eine Prüfung dieser Klauseln im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Bereits im Jahr 2008 hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage beschäftigt, ob eine Altersabstandsklausel eine Altersdiskriminierung darstellt. Damals konnte der EuGH jedoch noch keine richtungsweisende Entscheidung treffen, da die EU-Richtlinie, die Anlass für die Einführung des AGG gewesen ist, für den konkreten Fall zeitlich noch nicht anwendbar war. In ihren Schlussanträgen vom 22.5.08 hatte die Generalanwältin Eleanor Sharpston im Hinblick auf die Altersabstandsklausel jedoch geäußert, dass mildere Mittel denkbar wären als der völlige Ausschluss der Leistung.

„Dass das BAG die Altersabstandsklausel dennoch als wirksam anerkannt hat, ist das Ergebnis einer Abwägung““, erläutert Rechtsanwalt Frank. Den im konkreten Fall strittigen Altersunterschied von mehr als 15 Jahren zwischen den Eheleuten, ab dem keine Rente mehr gezahlt werde sollte, sahen die Richter als angemessen an. „Daher sind auch Altersabstandsklauseln mit einem größeren Altersabstand unproblematisch““, so Frank. „Es ist aber davon auszugehen, dass die Angemessenheit bei einem geringeren Altersabstand nicht mehr gewahrt ist.““

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