Facebook – Marktmissbrauch durch Datensammlung?
"Im Dezember 2017 veröffentlichte das Bundeskartellamt eine vorläufige Einschätzung zu dem 2016 eingeleiteten Verfahren gegen Facebook wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Umgang mit Nutzerdaten. „Es wird deutlich, dass die Wettbewerbshüter Akzente u. a. bei der Begründung einer marktbeherrschenden Stellung und im Hinblick auf Datenschutz setzen"", sagt Marcel Nuys, Kartellrechtsexperte bei Herbert Smith Freehills Germany."
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Sprach das Bundeskartellamt bei Verfahrenseinleitung noch eher nebulös vom „Verdacht auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße““, wird es in dem nun veröffentlichten Bericht konkreter: Im Fokus stehen die Erhebung und Verwendung von Daten aus Drittquellen. Gemeint sind Apps und Webseiten von Drittanbietern, aber auch WhatsApp oder Instagram. Der Stein des Anstoßes: Sobald Facebook-Produkte wie der bekannte Like-Button auf Webseiten erscheinen, werden Nutzerinformationen an Facebook gesendet. Dies geschehe schon durch bloßes Aufrufen der Seite und dürfte den meisten Nutzern nicht bewusst sein, so der Vorwurf des Bundeskartellamts. Neue Akzente setzt das Bundeskartellamt bei der Begründung einer marktbeherrschenden Stellung. Wie bereits in der 9. GWB-Novelle klargestellt, ist Unentgeltlichkeit kein Hinderungsgrund für die Annahme eines Marktes. Nicht unerwartet ist auch, dass das Kartellamt einen sehr engen Marktbegriff wählt („nationaler Markt für soziale Netzwerke““) und zur Begründung einer marktbeherrschenden Stellung nicht nur auf den Marktanteil setzt, sondern als zusätzliches Argument Netzwerkeffekte ins Spiel bringt.
Unangemessene Konditionen als Begründung
Das Bundeskartellamt prüft, ob Facebook unangemessene Konditionen von seinen Nutzern verlangt. Es stellt fest, dass Facebook die Nutzung seines Dienstes davon abhängig macht, de facto unbegrenzt Nutzerdaten aus Drittquellen sammeln und verarbeiten zu dürfen. Das sei unangemessen und verstoße gegen datenschutzrechtliche Wertungen. Insbesondere äußern die Wettbewerbshüter Zweifel an einer wirksamen Einwilligung der Nutzer. In Anbetracht der Marktmacht von Facebook werde der Nutzer vor die Wahl gestellt, die Konditionen von Facebook zu akzeptieren oder den Dienst nicht zu nutzen. Im Übrigen fehle es an einer hinreichenden Transparenz der Datensammlung.
Das sei aus zwei Gründen beachtenswert, so Nuys. „Erstens scheint das Datenschutzrecht weiterhin ein Schwerpunkt zu sein. Zweitens spricht das Kartellamt nicht mehr von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, sondern führt datenschutzrechtliche Wertungen an.““ Für datensammelnde Unternehmen dürfte das wenig hilfreich sein: Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Wertungen dürfte sich leichter begründen lassen als ein Verstoß gegen konkrete Vorschriften.
Auch über den konkreten Fall hinaus hat die Einschätzung des Bundeskartellamts Bedeutung für Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf Daten gründet. Sie sollten insbesondere sicherstellen, dass sie ihren Nutzern transparent machen, dass und zu welchem Zweck sie Daten sammeln.
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