Bundesfinanzhof urteilt zu Schenkungen einer GmbH
In drei Urteilen revidiert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH auf Veranlassung ihres Gesellschafters an eine diesem nahestehende Person eine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person sein kann. Vielmehr könne eine Vermögensverschiebung zwischen Gesellschafter und nahestehender Person nun doch vorliegen und der Gesellschafter selbst der Schenker sein.
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Denn der Gesellschafter verfüge entweder über einen künftigen Gewinnausschüttungsanspruch oder tätige eine Entnahme. Dadurch mindere sich in Höhe des Ausschüttungsbetrags bzw. Entnahmewerts das künftige Gewinnausschüttungsvolumen der GmbH zu Lasten des Gesellschafters. Darin liege die Vermögensminderung des Gesellschafters, die spiegelbildlich bei der nahestehenden Person zu einer Vermögensmehrung führe, so die Argumentation der Richter.
In zwei Fällen hatten die Kläger, Ehegatten der Gesellschafter einer GmbH, Grundstücke entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Verträge wurden von den Gesellschaftern mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im dritten Fall veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH, dessen Gesellschafter sein Bruder war, der auch den Kaufpreis bestimmt hatte. Während der Außenprüfungen bei den Gesellschaften wurden überhöhte Mietzinsen bzw. ein überhöhter Kaufpreis aufgedeckt und ertragsteuerlich verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaften an ihre Gesellschafter festgestellt. Zudem qualifizierten die Finanzämter die überhöhten Zahlungen schenkungssteuerlich als gemischte freigebige Zuwendungen der Gesellschaften an die nahestehenden Personen und besteuerten sie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
„Ob die GmbH oder der Gesellschafter selbst als Schenker qualifiziert wird, führt jedoch bei den Betroffenen nicht zu einer steuerlichen Verbesserung in Form von höheren Freibeträgen,““ erläutert Benno Lange vom Bonner Beratungsunternehmen dhpg. „Denn auch bei einer Schenkung durch eine GmbH ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu dem dahinterstehenden Gesellschafter zugrunde zu legen. Die Diskussion, ob es sich in einem solchen Dreiecksverhältnis überhaupt um eine schenkungssteuerbare Zuwendung handelt, ist damit wohl endgültig beendet.““
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