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Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten – BFH ändert mit neuem Urteil bisherige Rechtsprechung

Mit Urteil vom 27.11.19 (Az.: V R 23/19), das am 6.2.20 veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten geändert und entschieden, dass Aufsichtsräte unter bestimmten Voraussetzungen nicht unternehmerisch tätig sind. Im vom BFH zu entscheidenden Sachverhalt erhielt das Aufsichtsratsmitglied eine jährliche Festvergütung, die keinerlei variable Vergütungsbestandteile aufwies.

Das Aufsichtsratsmitglied trug demnach kein wirtschaftliches Risiko. Auch fahrlässiges Handeln hatte auf die Vergütung keinen unmittelbaren Einfluss. Bereits mit Urteil vom 13.6.19 (Az.:C-420/18, „IO“) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats keine selbstständige Tätigkeit ausübt, wenn es nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da es im Streitfall eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war und ferner begangene Fahrlässigkeiten sich nicht auf die Vergütung auswirkten.

„Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich der BFH nunmehr der Sichtweise des EuGH angeschlossen und entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht unternehmerisch tätig ist“, erläutert Marion Fetzer, Steuerberaterin und Partnerin bei Baker Tilly. „Ausdrücklich nicht entschieden hat der BFH dagegen, ob im Falle einer variablen Vergütung an der Unternehmereigenschaft des Aufsichtsratsmitglieds festzuhalten ist.“

Insbesondere für Unternehmen, die nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist das Urteil demnach von Relevanz. Eine Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Dennoch sollten Unternehmen und Aufsichtsratsmitglieder prüfen, ob das Urteil des BFH die konkreten Fälle betrifft und die Rechtsprechung angewendet werden kann.

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