Verspätete Lohnzahlung – BAG verneint Anwendung der Verzugskostenpauschale
Die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gilt nicht im Arbeitsrecht, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.9.18 (Az. 8 AZR 26/18). Im konkreten Fall verlangte der klagende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber – neben der Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen an sich – wegen verspäteter Lohnzahlung drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. „Nach dieser Norm kann ein Gläubiger, sofern sein Schuldner kein Verbraucher ist, von diesem bei Zahlungsverzug pauschal 40 Euro verlangen“, erläutert Martin Greßlin, Partner bei SKW Schwarz.
„Diese Pauschale gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Vielmehr wird mit ihr der angenommene Aufwand und Ärger des Schuldners ausgeglichen, so dass sie letztlich einem Strafschadensersatz gleichkommt.“
Nach Ansicht des Klägers war § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar, was die Vorinstanzen auch bestätigten. Der beklagte Arbeitgeber argumentierte dagegen, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht wegen der Ausnahmeregelung des § 12a ArbGG ausgeschlossen, weil nach dieser Norm gerade kein Aufwandsersatz für Klageverfahren vor den Arbeitsgerichten zu gewähren sei. Mit seiner Revision vor dem BAG war der beklagte Arbeitgeber schließlich erfolgreich. § 288 Abs. 5 BGB sei zwar grundsätzlich auch bei Lohnverzug des Arbeitgebers anwendbar. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließe aber sowohl einen prozessualen Erstattungsanspruch wegen der dem Kläger in erster Instanz entstandenen Kosten aus, als auch eine materiell-rechtliche Kostenerstattung und damit auch den Anspruch auf Pauschalen. „Mit dieser Entscheidung stellt sich das BAG gegen die von den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten bislang mehrheitlich vertretene Auffassung, dass die zivilrechtliche Verzugskostenpauschale ohne weiteres auch im Arbeitsrecht gilt“, so Greßlin weiter. „Diese Auffassung hatte dazu geführt, dass Arbeitgeber sich Klagen auf Verzugskostenpauschalen nicht nur dann ausgesetzt sahen, wenn sie keinen oder verspätet Lohn ausgezahlt hatten, sondern auch, wenn es bei der Lohnabrechnung Fehler gab und eine zu geringe Summe ausgezahlt wurde. In diesen Fällen konnte die Pauschale sogar höher sein als der geschuldete Differenzbetrag.“ In der Sache ist die Entscheidung nach Ansicht des Arbeitsrechtlers konsequent. „Bis zur Einführung des § 288 Abs. 5 BGB war der fehlende Aufwandsersatz im Arbeitsrecht eherner Grundsatz. Jetzt ist er es wieder.“
ARTIKEL DIESER AUSGABE
BDO Legal holten weiteren Compliance-Experten ins Team
Zum 1.11.18 wechselt der Compliance-Experte Jesko Trahms als Equity-Partner zur Rechtsberatungsgesellschaft BDO Legal. mehr
DLA Piper holt sicher Finanzaufsichtskompetenz ins Haus
Die Wirtschaftskanzlei DLA Piper verstärkt ihre Beratungspraxis im Finanzaufsichtsrecht mit einem Neuzugang auf Partnerebene. Spätestens zum 1.12.18 wechselt Dennis Kunschke von Allen & Overy. mehr
Kollektiver Rechtsschutz – Erste Reformen greifen
Der kollektive Rechtsschutz von Verbrauchern gegen Unternehmen fristet in Deutschland bis heute ein Schattendasein. Im Gegensatz zu Verbrauchern in den USA, denen die so genannte class... mehr
Privacy Shield – Konflikt mit den USA spitzt sich zu
Der Konflikt um den Privacy Shield, d. h. die Absprache zwischen der EU-Kommission und den USA zu Datenübermittlungen an US-Unternehmen, ist weiter ungelöst. Das EU-Parlament hatte... mehr
Handel – Metro schmiedet mit Simmons & Simmons neue Allianzen
Der Handelskonzern Metro, der erst Mitte September den Verkauf der Supermarktkette Real angekündigt hat und sich künftig auf den Großhandel fokussieren will, stellt zudem auch den Einkauf... mehr
Hymer findet mit Baker McKenzie und Hengeler neuen Eigentümer
Vor gut fünf Jahren starb Erwin Hymer, der Gründer des gleichnamigen Wohnmobilherstellers, nun legen seine Erben die Zukunft des Familienunternehmens in neue Hände. Thor Industries,... mehr
Freshfields und Allen & Overy bei Bertelsmann-Deal mit Saham aktiv
Der Gütersloher Medienkonzern Bertelsmann und die panafrikanische Saham Group legen ihr globales Kundenbeziehungsmanagement zusammen. Nach behördlicher Genehmigung soll im Januar 2019... mehr
Wohnungsbau – Keine Problemlösung durch Sonderabschreibungen
Neben der Verschärfung der Mietpreisbremse (s. PLATOW Recht v. 19.9.) plant die Bundesregierung auch, den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen anzukurbeln, um der angespannten Situation... mehr