Verspätete Lohnzahlung – BAG verneint Anwendung der Verzugskostenpauschale

Die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gilt nicht im Arbeitsrecht, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.9.18 (Az. 8 AZR 26/18). Im konkreten Fall verlangte der klagende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber – neben der Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen an sich – wegen verspäteter Lohnzahlung drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. „Nach dieser Norm kann ein Gläubiger, sofern sein Schuldner kein Verbraucher ist, von diesem bei Zahlungsverzug pauschal 40 Euro verlangen“, erläutert Martin Greßlin, Partner bei SKW Schwarz.

„Diese Pauschale gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Vielmehr wird mit ihr der angenommene Aufwand und Ärger des Schuldners ausgeglichen, so dass sie letztlich einem Strafschadensersatz gleichkommt.“

Nach Ansicht des Klägers war § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar, was die Vorinstanzen auch bestätigten. Der beklagte Arbeitgeber argumentierte dagegen, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht wegen der Ausnahmeregelung des § 12a ArbGG ausgeschlossen, weil nach dieser Norm gerade kein Aufwandsersatz für Klageverfahren vor den Arbeitsgerichten zu gewähren sei. Mit seiner Revision vor dem BAG war der beklagte Arbeitgeber schließlich erfolgreich. § 288 Abs. 5 BGB sei zwar grundsätzlich auch bei Lohnverzug des Arbeitgebers anwendbar. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließe aber sowohl einen prozessualen Erstattungsanspruch wegen der dem Kläger in erster Instanz entstandenen Kosten aus, als auch eine materiell-rechtliche Kostenerstattung und damit auch den Anspruch auf Pauschalen. „Mit dieser Entscheidung stellt sich das BAG gegen die von den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten bislang mehrheitlich vertretene Auffassung, dass die zivilrechtliche Verzugskostenpauschale ohne weiteres auch im Arbeitsrecht gilt“, so Greßlin weiter. „Diese Auffassung hatte dazu geführt, dass Arbeitgeber sich Klagen auf Verzugskostenpauschalen nicht nur dann ausgesetzt sahen, wenn sie keinen oder verspätet Lohn ausgezahlt hatten, sondern auch, wenn es bei der Lohnabrechnung Fehler gab und eine zu geringe Summe ausgezahlt wurde. In diesen Fällen konnte die Pauschale sogar höher sein als der geschuldete Differenzbetrag.“ In der Sache ist die Entscheidung nach Ansicht des Arbeitsrechtlers konsequent. „Bis zur Einführung des § 288 Abs. 5 BGB war der fehlende Aufwandsersatz im Arbeitsrecht eherner Grundsatz. Jetzt ist er es wieder.“

{{ name }} Chart
{{ name }} Aktie auf wallstreet:online

ARTIKEL DIESER AUSGABE