Alles was Recht ist

OLG Frankfurt urteilt zu gekauften Kundenbewertungen im Netz

Kundenbewertungen geben dem Interessierten ein Gefühl der Objektivität, der Vergleichbarkeit und der Verbundenheit. Hier die anpreisende Werbung des Verkäufers mit allen Vorteilen des Produktes, dort die realistische Einschätzung eines Gleichgesinnten, der sich das Produkt bereits eine Weile angesehen, es gebraucht und kennengelernt hat, mit allen Vor- und Nachteilen. Kunden vertrauen Kunden. Was aber, wenn die vertrauenswürdige Kundenrezension gar nicht so vertrauenswürdig ist, weil die Bewertung gekauft und damit vom Verkäufer beeinflusst wurde? Ist dies nicht mindestens genauso irreführend wie eine unzutreffende Preisangabe oder eine falsche Produkteigenschaft?

Ja, ist es, urteilte jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 6 W 9/19) im Fall einer Kundenbewertung bei Amazon. Demnach ist die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, für die der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, unlauter, soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um „bezahlte“ Rezensionen handelt.

„Bewertungen, die gekauft sind, müssen also auch als solche gekennzeichnet werden“, erläutert Stefan Schreiber, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. „Wie eine Kennzeichnung im Einzelfall auszusehen hat, ist grundsätzlich dem Handelnden überlassen.“ Denkbar seien z. B. „Kunde erhielt für die Bewertung ein kostenloses Exemplar geschenkt“ oder „Bewertung gegen Vergütung“. Auch die Portalbetreiber stehen in der Pflicht, so der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. „Da der jeweilige Portalbetreiber mit seiner geschäftlichen Tätigkeit eine Plattform zur Verfügung stellt und hierdurch überhaupt erst die Gefahr der Veröffentlichung von „falschen“ Bewertungen durch Drittunternehmen begründet, besteht seitens des jeweiligen Portalbetreibers eine Verkehrspflicht, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren einzudämmen.“

Ein Anspruch auf Unterlassung oder Löschung besteht jedoch grundsätzlich erst ab Kenntnis, also ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber einen konkreten Hinweis auf einen Rechtsverstoß – wie eine „falsche“ Bewertung ohne Kennzeichnung – erhalten hat. „In einem solchen Fall verwandelt sich die Verkehrssicherungspflicht zu einer Prüfungs- und gegebenenfalls auch Handlungspflicht“, so Schreiber. „Auf etwaige Rechtsverstöße in regelmäßigen Abständen eigenständig zu überprüfen, müssen Portalbetreiber jedoch nicht.“

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