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Windenergie-auf-See-Gesetz – Teilerfolg vor dem Bundesverfassungsgericht

Am 20.8.20 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts seinen Beschluss veröffentlicht, dass das Windenergie-auf-See-Gesetz verfassungswidrig ist, soweit es keinerlei Ausgleich für Planungs- und Untersuchungskosten von Vorhabenträgern vorsieht, deren nach früherem Recht begonnene Projekte infolge des Inkrafttretens des Gesetzes beendet wurden. Ein Ausgleich sei erforderlich, sofern die Unterlagen und Untersuchungsergebnisse für die nach neuem Recht vom Staat durchzuführenden „Voruntersuchungen“ weiter verwertet werden können, so die Karlsruher Richter.

Das Bremer Windenergieunternehmen wpd hatte Ende September 2017 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen zentrale Vorschriften des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhoben, da es seinen Nordsee-Offshore-Windpark „Kaikas“ in besonderer Weise von dem Windenergie-auf-See-Gesetz benachteiligt sah. Denn mit dem am 1.1.17 in Kraft getretenen Gesetz wurde die Anlagenzulassung in der ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee grundlegend neu geregelt. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte die Zulassung von Offshore-Windparks ohne förmliche planerische Grundlage und ohne systematische Koordination mit der Errichtung der Netzanbindung. Durch das neue Gesetz ist die Zulassung detaillierter geregelt worden; ihr gehen jetzt eine staatlich verantwortete Flächenentwicklung und ein zentrales Ausschreibungsverfahren voraus, Anlagenerrichtung und Netzanbindung sind nun aufeinander abgestimmt. Laufende Planfeststellungsverfahren wurden zur Umstellung auf das neue System beendet, schon erteilte Genehmigungen wie im konkreten Fall zurückgenommen: Obwohl bereits 2013 mit 83 Windenergieanlagen genehmigt, wurde „Kaikas“ als einziges genehmigtes Projekt auf Grund des neuen Gesetzes von jeder zukünftigen Ausschreibung ausgeschlossen und hat daher keine Aussicht auf Realisierung mehr. Sämtliche Investitionen wurden damit kompensationslos entwertet.

Mit dem Beschluss der Verfassungsrichter kann das Unternehmen nun einen Teilerfolg verbuchen: Zwar sei nicht das Gesetz als solches verfasssungswidrig, wohl aber die kompensationslose Benachteiligung bereits genehmigter Projekte zu beanstanden. wpd wurde im Rahmen des Verfahrens von einem Team der Kanzlei Gleiss Lutz unter Leitung von Partner Marc Ruttloff (Öffentliches Recht, Stuttgart) vertreten.

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