Sind Bearbeitungsentgelte für Darlehen zulässig?

Bei Abschluss eines Kreditvertrags berechnen viele Banken und Sparkassen ihren Kunden ein Bearbeitungsentgelt von 1 bis 3% der Darlehenssumme. Eine Reihe von Oberlandesgerichten hat dies bereits für unzulässig erklärt. Am 13.5.2014 verhandelt nun der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren die Kreditbearbeitungsgebühr (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

„Der BGH wird zu entscheiden haben, ob es sich bei der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts um eine kontrollfähige Klausel nach den Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt“, erläutert Frank van Alen von SKW Schwarz Rechtsanwälte. „Wenn Verbraucherdarlehensverträge vorformulierte und standardisierte Regelungen zu Bearbeitungsentgelten enthalten, ist nicht ausgeschlossen, dass der BGH diese Sichtweise einnimmt.“ Nach Ansicht der Banken sind die Bearbeitungsentgelte hingegen so genannte nicht kontrollfähige Preishauptabreden, die jeweils zwischen Bank und Kunde vereinbart werden.

Sollte der BGH die Bearbeitungsentgelte als der AGB-Kontrolle unterfallende, unzulässige Preisnebenabreden einstufen, bliebe für vergleichbare Fälle die Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Bankkunden zu klären. „Für Rückforderungsansprüche gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damit könnten Erstattungsansprüche von Verbrauchern bereits verjährt sein, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1.1.2011 gezahlt wurde“, erläutert der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht van Alen. Dies sei aber für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

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