Längere Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung
Die Finanzminister von Bund und Ländern haben jüngst die weitere Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige beschlossen. Unter anderem hat der Steuerpflichtige künftig für das Erlangen von Straffreiheit seine Steuerangelegenheiten für die letzten zehn Jahre offenzulegen. Bislang erstreckt sich die Offenbarungspflicht grundsätzlich auf die zurückliegenden fünf Jahre, da für ein Erlangen von Straffreiheit nur die Taten offenzulegen sind, die strafrechtlich noch verfolgbar sind. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt anders als die steuerliche Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung fünf Jahre. Sie verlängert sich nur in besonders schweren Fällen auf zehn Jahre.
„Die Ausweitung der Offenbarungspflicht soll nach den gegenwärtigen Planungen mittels Anhebung der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung aller Fälle von Steuerhinterziehung auf zehn Jahre erfolgen“, so Beatrix Elsner, Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht bei Clifford Chance. Bereits 2013 hat sich der Bundesrat für eine solche Anhebung der Verjährungsfrist ausgesprochen und dies noch mit einer wirksamen Bekämpfung der Steuerhinterziehung begründet. „Der wiederholte Anlauf im Zusammenhang mit den Neuregelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige zeigt jedoch, dass hier weniger Aspekte einer Verbesserung der strafrechtlichen Ahndung im Vordergrund stehen als vielmehr fiskalpolitische Interessen“, sagt Elsner. „Es wird der Missstand beseitigt, dass den Finanzbehörden eine korrekte Steuerfestsetzung für die Veranlagungszeiträume, auf die sich die Selbstanzeige wegen Verjährung nicht bezieht, oft nicht möglich ist.“
Mag die Verfolgung fiskalpolitischer Interessen durch den Gesetzgeber auch legitim sein, so hat dies jedoch in Einklang mit der Rechtsordnung zu geschehen. Nach den Regelungen des deutschen Strafgesetzbuches bestimmt sich die Länge der Verjährungsfrist nach der Höhe der angedrohten Strafe, und zwar ohne Rücksicht auf Verschärfungen, die für besonders schwere Fälle vorgesehen sind. „Da bei einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren, wie sie bei der Steuerhinterziehung vorliegt, grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt, stellt bereits die Anhebung der Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle einen Systembruch dar, der durch die Ausweitung auf alle Steuerstraftaten noch vertieft wird“, sagt Steuerstrafrechtsexpertin Elsner. „Fiskalpolitische Interessen allein vermögen diese Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Straftaten mit vergleichbarem, wenn nicht gar höherem, Unrechtsgehalt jedenfalls nicht zu rechtfertigen.“
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