Altersgrenzenklauseln in Arbeitsverträgen
Ein von Heuking Kühn Lüer Wojtek für die US-amerikanische Industriegruppe SPX FLOW vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) am 9.12.2015 erstrittenes Urteil schafft ab sofort Rechtssicherheit bei Altersgrenzenklauseln in Arbeitsverträgen. Das BAG hat die Revision eines SPX-Mitarbeiters zurückgewiesen, der sich im Rahmen einer Entfristungsklage auf den Standpunkt stellte, dass die Altersgrenzenklausel in seinem Arbeitsvertrag altersdiskriminierend sei und gegen die Unklarheitsregelung des § 305c BGB verstoße, weil sie auf das Erreichen des 65. Lebensjahres abstelle und nicht auf das heute maßgebliche Regelrenteneintrittsalter. Das BAG deutete in der mündlichen Verhandlung an, dass die Prüfungsintensität seiner Ansicht nach nicht davon abhänge, ob die Altersgrenze tarif- oder einzelvertraglich vereinbart worden sei.
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Altersgrenzenklauseln seien in der Vergangenheit für gerechtfertigt gehalten worden, weil sie durch hinreichend vernünftige arbeitsmarkt- und sozialpolitische Überlegungen (z. B. Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit) legitimiert waren. Das aber treffe auf Altersgrenzen unabhängig davon zu, ob sie auf einer Individualvereinbarung, einem Kollektivvertrag oder einer gesetzlichen Regelung beruhten. Die genaue Begründung der Entscheidung des Gerichts bleibt in diesem Fall noch abzuwarten. Die Rechtmäßigkeit von Altersgrenzen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in den vergangenen Jahren intensiv diskutiert worden. Über die Wirksamkeit individualvertraglicher Altersgrenzen, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vorsehen, bestanden zuletzt in der rechtsberatenden Praxis noch Unsicherheiten, weil sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) und BAG bislang abschließend alleine mit tariflichen Altersgrenzen bzw. einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstrechts auseinandergesetzt und bisher nur deren Zulässigkeit ausdrücklich bestätigt hatten. In verschiedenen Entscheidungen hatten die Gerichte dabei den besonderen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bzw. der Tarifvertragsparteien hervorgehoben.
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