Heuking leistet Pionierarbeit für Kontora
KAPITALANLAGERECHT _ Die Möglichkeit, einen geschlossenen Fonds als Sondervermögen aufzulegen, lässt das deutsche Kapitalanlagesetzbuch erst seit dem 2. August 2021 als Folge der durch das Fondsstandortgesetz vorgenommenen Gesetzesänderungen zu. Unterstützt von der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek hat die Kontora Kapitalverwaltungs GmbH diese Option jetzt als eines der ersten Unternehmen wahrgenommen.
Investmentrechtlich beraten ließ sich die Tochter des Hamburger Multi-Family-Offices Kontora dabei von den Heuking-Anwälten Michael Dröge, Sven Johannsen (beide Hamburg) und Christoph Gringel (Frankfurt). Den steuerlichen Part übernahm aus dem Hamburger Büro indes Rechtsanwalt und Steuerberater Fabian Gaffron.
Bislang durften Stiftungen sowie kirchliche Vermögen bei ihren Investments nur in geringem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Bei Stiftungen galten Maximalbeträge. Zudem bestanden grundsätzlich Eingriffsrechte der Stiftungsaufsicht. Neuerdings können Stiftungen und kirchliche Vermögen allerdings mit Fonds in Form von geschlossenen Sondervermögen ihre strategische Asset Allokation ohne diese Einschränkungen umsetzen.
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