Was wir lesen

Das lasen wir im September 2021

Bei unseren Recherchen stoßen wir immer auch auf interessante Beiträge anderer Publikationen am Markt. Die aus unserer Sicht interessantesten Artikel finden den Weg in unseren Newsletter. Diesmal dabei: Legal Tribune Online, das Handelsblatt Steuerboard und das Private Equity Magazin.

 

+++ Legal Tribune Online vom 23.09.2021 +++

Britischer Fonds beantragt einstweilige Verfügung – Gegenwind für Vonovia und Deutsche Wohnen

Im Ringen um die Übernahme der Deutsche Wohnen versucht ein britischer Fonds, dem größten deutschen Immobilienkonzern Vonovia Steine in den Weg zu legen. Der Fonds Davidson Kempner hat nach eigenen Angaben beim Landgericht (LG) Berlin eine einstweilige Verfügung beantragt. Damit solle der Deutsche Wohnen die Ausgabe neuer Aktien und der Verkauf eigener Aktien an Vonovia untersagt werden, wie Davidson Kempner am Donnerstag mitteilte. Der Fonds besitzt nach eigenen Angaben 3,2 Prozent des Grundkapitals der Deutsche Wohnen und ist auch an Vonovia beteiligt.

Der Fonds wirft den beiden Wohnungskonzernen vor, die Rechte der Aktionäre umgangen zu haben. Der Vorstand der Deutsche Wohnen habe eine Reihe rechtlich fragwürdiger Maßnahmen ergriffen, „deren einziger Zweck es ist, Vonovia dabei zu helfen, die Kontrolle über Deutsche Wohnen zu erlangen“, heißt es in der Mitteilung. Dadurch werde das Recht der Aktionäre, über den Erfolg des Übernahmeangebots von Vonovia zu entscheiden, wesentlich beeinträchtigt.

Vonovia versucht im dritten Anlauf, die Nummer zwei auf dem Markt zu übernehmen. Zweimal waren die Bochumer gescheitert, weil ihnen nicht genügend Aktien der Deutsche Wohnen angeboten worden waren. Um diesmal Erfolg zu haben, hatte Vonovia-Chef Rolf Buch Bedingungen in dem Übernahmeangebot fallen gelassen, unter anderem die Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent der Aktien. Die Ausgabe neuer Aktien der Deutsche Wohnen ist eine Möglichkeit, mit der sich Vonovia die Mehrheit an der Deutsche Wohnen sichern könnte.

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+++ Handelsblatt Steuerboard vom 07.09.2021 +++

Besteuerung von Investitionen in Gold

Gold galt schon immer als Krisenwährung und erfreut sich als recht beständiges Anlagegut nicht erst seit der Finanzkrise von 2008, sondern insbesondere in Zeiten wie der Corona-Krise einer gewissen Beliebtheit. Entsprechend zahlreich sind die verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalanlage in Gold, insbesondere auch durch sog. Papiergold. Im Hinblick auf die Besteuerung im Privatvermögen besteht im Zusammenhang mit der jeweiligen Anlageform ein Spannungsverhältnis zwischen § 20 und § 23 EStG, welches in den letzten Jahren zu zahlreichen BFH-Entscheidungen führte. In seinem aktuellsten Urteil vom 12.04.2021 (VIII R 15/18) hat sich der BFH mit der steuerlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns von Anteilen an sog. Gold-ETFs (Exchange Traded Funds) beschäftigt.

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+++ Private Equity Magazin vom 06.09.2021 +++

ESG-Fonds – EU weitet Offenlegungspflichten aus

Nachdem sich die Marktteilnehmer Anfang des Jahres erstmals intensiv mit der Offenlegungsverordnung (SFDR) befassen mussten, war das Thema nach den zum 10. März 2021 zumeist erfolgten Aktualisierungen der Angaben auf den Webseiten und in vorvertraglichen Dokumenten in den vergangenen Monaten vor allem in laufenden Fundraisings relevant. Ab 2022 gelten aber für alle weitere Pflichten.

Auch wenn im März diesen Jahres noch für die lediglich registrierte AIFM gute Argumente bestanden zu bezweifeln, dass die Offenlegungsverordnung auch für sie gilt, so ist dies nun nicht mehr der Fall. Denn die Europäische Kommission hat mit ihrer Entscheidung vom 6. Juli 2021 und den dazugehörigen FAQ nun klargestellt, dass auch registrierte AIFM die neuen Offenlegungspflichten einhalten müssen. Wer also seine Webseite und die Fondsdokumenten noch nicht aktualisiert hat, sollte zügig handeln. Am Anfang steht dabei immer die strategische Entscheidung, ob man die Fonds als Art. 6, 8 oder 9 SFDR-Fonds qualifizieren möchte.

Diesbezüglich haben es die oben genannten FAQ insbesondere für die nach eigener Bewertung bislang als Art. 6 SFDR-Fonds geltenden Private Equity / Venture Capital-Fonds erforderlich gemacht, sich noch mal mit dieser Einordnung auseinanderzusetzen. Denn wie von den europäischen Aufsichtsbehörden gewünscht, hat die Europäische Kommission nun unter anderem Hinweise zur Unterscheidung von Art. 6 SFDR- und Art. 8 SFDR-Finanzprodukten erteilt. Diese sind allerdings leider nicht eindeutig und lassen einige Fragen unbeantwortet.

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