Das kommt im November 2021
Diese Ereignisse sollten Sie im kommenden Monat im Blick behalten.
+++ Vom 31. Oktober bis 12. November 2021 findet im schottischen Glasgow die 26. UN-Klimakonferenz statt. Ein wichtiges Ziel der Delegierten ist die Mobilisierung von Finanzmitteln, um die globale Netto-Null-Emission bis 2050 stemmen zu können und die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen. Dabei seien alle Bereiche gefragt: Öffentliche Mittel für die Entwicklung der Infrastruktur, die für den Übergang zu einer grüneren und klimaresistenteren Wirtschaft benötigt wird und private Investitionen zur Finanzierung von Technologie und Innovation. Hinzu kommt die benötigte Unterstützung für die Entwicklungsländer, die die UN für die Industrienationen mit 100 Mrd. US-Dollar pro Jahr veranschlagt. An alle öffentlichen wie privaten Investoren adressiert die UN dabei klare Forderungen: Alle privaten Investitionsentscheidungen, aber auch alle Ausgabeentscheidungen, die Länder und internationale Finanzinstitutionen treffen, wenn sie Konjunkturpakete für den wirtschaftlichen Wiederaufbau nach Corona schnüren, sollten unter der Maßgabe der vereinbarten Klimaziele getroffen werden. Auch Banken, Versicherer, Investoren und andere Finanzunternehmen müssten sich dazu verpflichten, ihre Investitionen und Kreditvergabe auf die Netto-Null-Wirtschaft auszurichten. Zentralbanken und Regulierungsbehörden müssten gleichzeitig dafür sorgen, dass die Finanzsysteme den Auswirkungen des Klimawandels standhalten und den Übergang zu einer Netto-Null-Wirtschaft unterstützen können. Und Unternehmen müssten die Risiken und Chancen, die der Klimawandel und die Umstellung auf eine Netto-Null-Wirtschaft für ihr Geschäft mit sich bringen, transparent darstellen.
+++ Am 10. November 2021 wird vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Frage verhandelt, ob Zinsen aus Wandelanleihen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben wurden, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und damit kapitalertragsteuerpflichtig sind (Az.: I R 27/19, Vorinstanz: Finanzgericht Köln, Az.: 2 K 1315/13). Zudem haben die Richter die Frage zu klären, ob § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 im Sinne der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit und der Rechtsprechungsgrundsätze des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – hier EuGH-Urteil Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017, Az.: C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009 – auszulegen ist.
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