Verbraucherschutz

Sparkassen – Prämiensparzins-Urteil weist den Weg

_ Mit seinem Urteil zu einem Prämiensparvertrag der Ostsächsischen Sparkasse hat das OLG Dresden eine in der Branche mit Spannung erwartete Entscheidung gefällt. Das Ergebnis sorgte nicht nur beim Ostdeutschen Sparkassenverband für zufriedene Gesichter. Denn das OLG Dresden regelt damit erstmals die Frage, an welcher Referenz sich die versprochenen Prämien zu orientieren haben: dem Zinssatz von lang laufenden Bundeswertpapieren.

Die Folgen für die Branche wären beachtlich: In dem Dresdener Fall schrumpfte die Summe, die die Sparkasse ihrem Kunden nachzahlen muss, um rund 60%. 

Richtig spannend wird es also, wenn dieselben Richter demnächst über die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig entscheiden. Das Verfahren war bereits beim BGH, der die Zinsanpassung nach „Gutsherrenart“ tadelte und an das OLG zurückverwies. Welche Berechnung man dort für angebracht hält, deutet der aktuelle Richterspruch an. „Man kann vermuten, dass der Senat seinem eigenen Urteil in einer inhaltlich sehr eng verwandten Sache nicht widersprechen wird“, sagt uns Johannes Meinhardt von der Nürnberger Kanzlei MG&P, der regelmäßig Sparkassen vertritt.

Eine weitere Option wäre damit vom Tisch: „Es gab bereits den – meiner Meinung nach sehr sinnvollen – Vorschlag, bei der Berechnung einen kurzfristigen Referenzzins wie den 3-Monats-Euribor beizumischen“, so Meinhardt – schließlich nutzten bei weitem nicht alle Sparer die Verträge als Langzeitanlage. Nun schaut alles auf TU Chemnitz-Professor Friedrich Thießen, der bis Ende April ein eigenes Rechenmodell entwerfen soll.

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