Betriebsunterbrechungen

Versicherer auch bei Gas-Krise fein raus

Die Gasversorgung wird nicht einfacher
Die Gasversorgung wird nicht einfacher © CCO

_ Die Gas-Pipeline Nord Stream 1 war das Sorgenkind der vergangenen Tage und hat nicht nur Deutschland, sondern ganz Europa vorübergehend unter Anspannung versetzt. Vorerst ist der Gas-Notstand gebannt. Wenn es hart auf hart kommt und sich das Blatt wendet, könnte Deutschland im Winter doch noch ein Verteilungskampf bevorstehen. Dann dürfte es in der Industrie zu Betriebsunterbrechungen kommen.

Dieses Szenario ist der Wirtschaft noch aus der Corona-Zeit bestens bekannt, als Zwangsschließungen von Betrieben, insbesondere in der Hotel- und Gastrobranche, an der Tagesordnung standen. Damals geriet vor allem die Versicherungswirtschaft stark in die Kritik, weil sie nicht für Schäden durch Betriebsunterbrechungen haften wollte, obwohl einige Betriebe eine eigens dafür abgeschlossene Police vorweisen konnten. Viele Fälle landeten vor Gericht. Auch der Versichererverband GDV gab kein gutes Bild ab, weil er sich verhältnismäßig lange mit seiner Meinung zurückhielt.

Diesmal ist es etwas anders. Jetzt, wo das Kind in der aktuellen Energiekrise noch nicht in den Brunnen gefallen ist, agiert der GDV proaktiv. „Versichert sind solche Produktionsausfälle nicht“, heißt es in einer aktuellen Stellungnahme des GDV zu möglichen Betriebsunterbrechungen infolge einer Rationierung des Gases. Zwar können Betriebsunterbrechungen gesondert abgesichert werden. Eine Entschädigung setze aber immer einen Sachschaden voraus, heißt es weiter. Konkret: Kommt die Produktion aufgrund eines Feuers in einer Fabrik zum Erliegen, sind daraus resultierende Schäden über eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt. Produktionseinbußen durch eine staatlich angeordnete und im Voraus geplante Rationierung von Rohstoffen hingegen nicht.

Diese Lesart wird durch ein aktuelles Gutachten bestätigt, das der GDV in Auftrag gegeben hat. Die Experten kommen zu dem Ergebnis, dass es sich bei Ausrufen der Notfallstufe um eine „planmäßige Abschaltung“ handelt und der entsprechende Risikoausschluss in den Musterklauseln greift. Selbst wenn in einer Klausel das Vorliegen eines Sachschadens nicht konkret vereinbart ist – was bei älteren Policen der Fall sein kann – greift letztlich der Risikoausschluss „planmäßige Abschaltung“, so die Einschätzung der Gutachter. 
Die Ratingagentur Fitch kommt in einer aktuellen Analyse zum gleichen Urteil.  

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