Pensionskassen – Warum eine Zinswende auch Schattenseiten hat
Galten Aktien noch vor einigen Jahren als ein großes Risiko in der Kapitalanlage von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), hat sich diese Asset-Klasse heute scheinbar zum sicheren Hafen entwickelt. Darauf deuten zumindest die Ergebnisse einer Umfrage von Amundi und Create-Research unter 153 europäischen bAV-Häusern hin.
Angesichts der angespannten Pensionsverpflichtungen blicken die Befragten Anlagestrategen sorgenvoll in die Zukunft. Nicht ohne Grund. Nur ein Drittel hat mehr Einnahmen als Ausgaben. 40% haben bereits einen negativen Cashflow und der Ausfinanzierungsgrad lässt zu wünschen übrig. Dies dürfte denn auch mitunter einer der Gründe sein, weshalb Aktien trotz pessimistischer Markterwartungen unter den Umfrageteilnehmern hohe Zustimmung genießen. 75% der Befragten sehen positive Effekte der diversen QE-Programme auf ein Portfolio mit riskanten Assets – dazu gehören eben auch Aktien. Bei einer Zinswende könnte sich das schlagartig ändern. Der jüngste Stresstest der europäischen Versicherungsaufsicht Eiopa hat festgestellt, dass Betriebsrentnern in Europa bei einer Krise mit plötzlich steigenden Zinsen schmerzhafte Einbußen bringen würden. Demnach würde im Worst Case fast ein Viertel der Vermögenswerte ausradiert werden. Die Verluste würden sich auf rd. 270 Mrd. Euro belaufen. Dabei fehlten den Einrichtungen schon Ende 2018 und ohne Krise rd. 41 Mrd. Euro, um ihre Verpflichtungen zu decken.
Auf einen Schutz können sich zumindest Betriebsrentner jetzt verlassen. Bei Ausfall oder Kürzungen der Betriebsrente muss der Staat geradestehen. Die Betriebsrente ist in der EU vor unverhältnismäßigen Kürzungen geschützt, wenn eine Pensionskasse oder ein früherer Arbeitgeber wirtschaftlich ins Trudeln gerät. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt festgehalten. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem konkreten Fall eines Betriebsrentners die EU-Richter um Prüfung und Auslegung des EU-Rechts gebeten, ob der Pensionssicherungsverein einspringen muss. Der EuGH teilt mit, dass die einschlägige Richtlinie die EU-Staaten verpflichtet, „einen gewissen Schutz zu gewährleisten“, wenn Kürzungen bei Betriebsrenten offensichtlich unverhältnismäßig sind. Dabei gebe es weiten Ermessensspielraum.
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