Zentralbanken

EZB – Transparenz als Prophylaxe

_ Im politischen Gerüst der EU-Institutionen springen Lauffeuer schnell von einem Gremium auf das andere. Umso vorsichtiger müssen Akteure agieren, wenn, wie im Fall Eva Kaili, inzwischen abgesetzte Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, Korruptionsverdacht vorliegt. Auch EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen geriet durch die angebliche Löschung von Textnachrichten, die Verhandlungen über Lieferung des Covid-19-Impfstoffs durch Pfizer dokumentiert haben sollen, in die Kritik. Korruption – ein Wort, mit dem kein Politiker oder Wirtschaftsteilnehmer in Verbindung gebracht werden will, erschüttert es doch die einzige Währung, die zählt: Vertrauen in die Institution.

So ist es wohl kein Zufall, dass die EZB am Freitag (16.12.) einen erweiterten Verhaltenskodex für die eigenen hochrangigen Mitarbeiter zu ihren privaten Finanzgeschäften veröffentlichte. Ab dem 1. Januar müssen EZB-Präsidentin Christine Lagarde und Konsorten ihre Anlagen auf börsennotierte, breit gestreute kollektive Anlageformen wie börsengehandelte Fonds beschränken. Als breit gestreut gilt, was nicht auf einen bestimmten Sektor konzentriert ist. Bereits gehaltene Formen, die nach den Änderungen nicht in die Kategorien fallen, können allerdings als Altvermögen gehalten werden. Ihre Veräußerung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den EZB-Ethikausschuss. Des Weiteren wird die Haltedauer für alle Vermögenswerte von einem Monat auf mindestens ein Jahr ausgeweitet und eine Vorankündigungsfrist von mind. 30 Tagen für Transaktionen über 50 000 Euro eingeführt.

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