Politik

Steuerrecht – Etappensieg für Privatanleger

_ Mit der Entscheidung des Bundesfinanzministeriums, Optionsscheine und Knock-Out-Produkte steuerlich nicht den Termingeschäften zuzuordnen, fällt der deutschen Anlegerschaft ein Stein vom Herzen (s. a PLATOW v. 12.4.). Denn künftig fallen diese Produkte nicht unter die auf 20 000 Euro pro Jahr begrenzte steuerliche Verlustverrechnung, die für Termingeschäfte gilt. Im Klartext heißt das: Anleger können weiterhin diese Wertpapiere zur Absicherung für ihrer Depots nutzen.

Vor allem der Deutsche Derivateverband (DDV) hatte sich für diese konkrete Abgrenzung verständlicherweise stark gemacht. Die Entscheidung ist allemal als Sieg, jedoch nur als Etappensieg zu werten. Denn das Behördenschreiben räumt längst nicht alle Stolpersteine aus dem Weg, die DDV-Vorstand Henning Bergmann sieht. So bleibt bei Termingeschäften die Regelung, dass Anleger Gewinne unbegrenzt versteuern müssen, Verluste bspw. im Falle der Wertlosigkeit aber nur bis 20 000 Euro p. a. ansetzen dürfen, erklärt uns der DDV. Diese „asymmetrische Besteuerung“ löse eine Unwucht im Steuerrecht aus, warnt Bergmann und fordert im Sinne der Privatanleger, dass Gewinne und Verluste unbegrenzt gegengerechnet werden können. Insgesamt herrscht beim Verband Einigkeit darüber, dass der Gesetzgeber nach den Bundestagswahlen beim Jahressteuergesetz noch mal Hand anlegen muss.

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