Neue Regeln für die Besteuerung geschlossener Fonds

"Am 30.1.13 wurde der Kabinettsentwurf für das so genannte AIFM-Steueranpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) veröffentlicht. Dieses soll die künftige Besteuerung von offenen und geschlossenen Investmentfonds regeln. Es ist unmittelbar mit der künftigen Regulierung von sämtlichen Investmentfonds durch die so genannte AIFM-Richtlinie verknüpft, die in Deutschland durch das Kapitalanlagegesetzbuch umgesetzt wird. "

Das AIFM-StAnpG unterscheidet zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften. Als Investmentfonds gelten dabei so genannte OGAW-Fonds sowie offene AIF, die die Voraussetzungen des neuen Gesetzes erfüllen. AIF, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen – etwa eine Investmentaufsicht am Sitzstaat, ein Rückgaberecht, eine Vermögensanlage in einen beschränkten Katalog von Vermögensgegenständen –, qualifizieren als Investitionsgesellschaften. Letztere werden wiederum in Personen- und Kapitalinvestitionsgesellschaften unterschieden.

„Personeninvestitionsgesellschaften unterliegen auch künftig einem transparenten Besteuerungssystem, d. h. werden wie gewöhnliche Personengesellschaften ertragsteuerlich behandelt“, erläutert Hans Stamm, Partner der Sozietät Dechert. Für Kapitalinvestitionsgesellschaften wird jedoch ein neuartiges Besteuerungsregime eingeführt: Sofern Kapitalinvestitionsgesellschaften im Ausland ansässig sind und dort nicht selbst einer Besteuerung von mindestens 15% unterliegen, sind alle Ausschüttungen für deutsche Anleger voll steuerpflichtig, d. h. für Investitionen von betrieblichen Anlegern kommen die Vorschriften des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG nicht zur Anwendung.

„Kapitalinvestitionsgesellschaften umfassen damit grundsätzlich insbesondere ausländische geschlossene Fonds, die als Kapitalgesellschaft strukturiert sind, beispielsweise in Luxemburg SICAV-Strukturen“, so Stamm weiter. Diese wurden in den vergangenen Jahren insbesondere für Fondsprodukte verwendet, die sich an deutsche institutionelle Investoren richten. Sofern diese Fondsvehikel bereits nach geltendem Recht, d.h. im Investmentsteuergesetz, nicht als Investmentfonds qualifizieren, findet auf diese das neue Besteuerungsregime Anwendung. Darüber hinaus gelten die neuen steuerlichen Vorschriften für alle neuen Fondsvehikel, die nach Inkrafttreten des Gesetzes – was voraussichtlich zum 22.7.13 geschehen wird – gegründet werden.

„Im Ergebnis löst sich damit die künftige Besteuerung von dem aufsichtsrechtlichen Regime“, so Stamm. Zwar sollen künftig sämtliche Fondsvehikel zwingend einer aufsichtsrechtlichen Regulierung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegen. „Das Steuerrecht, d. h. insbesondere die Besteuerungsfolgen für Investmentfonds sowie deren deutsche Anleger, wird künftig jedoch nach eigenen Kriterien zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften differenzieren“, so der Steuerexperte.

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