Gesellschafterrechte vor und im Insolvenzplanverfahren

"Der Streit der Gesellschafter der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG bietet nicht nur seit Jahren Stoff für die Wirtschaftspresse, sondern hat den Gerichten auch Gelegenheit gegeben, zu grundsätzlichen gesellschaftsrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 13.8.2013 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (Az.: 3-09 O 78/12). Dort gelang es der zu 39% an der KG beteiligten Verfügungsklägerin der zu 61% an der KG beteiligten Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Geltendmachung von Gewinnforderungen vorübergehend zu unterlassen. Diese Entscheidung behandelt anschaulich die Gesellschafterrechte vor und im Insolvenzplanverfahren, erläutert Gesellschaftsrechtlerin Annette Bödeker, Partnerin bei der Sozietät Kaye Scholer in Frankfurt."

In der Entscheidung schließt sich das Gericht zunächst der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 21. März 2013, 23 U 3344/12, NZG 2013, 742 ff.) an, dass die Komplementärin bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag nach §§ 15a Abs. 2, 18 Insolvenzordnung (InsO) nur stellen darf, wenn sie zuvor einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss eingeholt hat. Die Stellung eines freiwilligen Insolvenzantrages sei ein Grundlagengeschäft, keine Geschäftsführungsmaßnahme. Mit der beantragten Verfahrenseröffnung ende die werbende Tätigkeit der Gesellschaft, und dies bedürfe der Zustimmung der Gesellschafter. Diese interne Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis ist dogmatisch schlüssig und wirtschaftlich sinnvoll. Nur so wird den Kommanditisten die Gelegenheit gegeben, einen freiwilligen Sanierungsbeitrag zum Fortbestand der Gesellschaft zu leisten bzw. das Geschäft der Gesellschaft grundlegend umzustellen.

Sanierung gegen Mehrheitswillen

Das Gericht stellt des weiteren fest, dass es die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht den Kommanditisten in besonderen Fällen vorübergehend verbieten könne, ihr vertragliches und gesetzliches Entnahmerecht auszuüben, insbesondere dann, wenn sie mit ihrer Entnahme die Gesellschaft in die Zahlungsunfähigkeit treiben würden. Diese Position kann mittlerweile als herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur bezeichnet werden. Da hier bei Entscheidung des Gerichts bereits ein Insolvenzantrag durch die Gesellschaft gestellt worden war, hatte das Gericht zu konkretisieren, wie lange das Entnahmerecht in einer solchen Situation blockiert ist. Zunächst begrenzte das Gericht das Entnahmerecht auf die Zeit bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und verpflichtete die Verfügungsbeklagte zu einer entsprechenden Stundung ihrer Gewinnforderungen. Im Rahmen des Widerspruchverfahrens gegen die vorgenannte Entscheidung, dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung vorausging, konkretisierte das Gericht die Verpflichtung und gab der Verfügungsbeklagten auf, die „stehengelassenen“ Gewinnforderungen zu stunden sowie einen Rangrücktritt in den Rang des § 39 Abs. 2 InsO zu erklären, und zwar bis zum Ablauf des kommenden Geschäftsjahres der Gesellschaft. Interessant ist insoweit sowohl die zeitliche Dauer der Treuepflicht der Gesellschafter als auch deren Umfang. Es wurde bisher schon vertreten, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. Jedoch wurde die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im eröffneten Insolvenzverfahren auf solche Fälle beschränkt, in denen eine Minderheit die Mehrheit der Gesellschafter bei deren Ziel, das Unternehmen zu sanieren, behinderte. Eine Sanierung gegen den Mehrheitswillen durchzusetzen, wurde skeptisch betrachtet. Die Entscheidung geht jedoch genau diesen Weg und erweitert damit den Umfang der Treuepflicht erheblich. Sie setzt sich zudem in Widerspruch zu der neueren gesetzlichen Entwicklung.

Insolvenzrecht sticht Gesellschaftsrecht

Weil die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit nach bisher herrschender Auffassung nicht verpflichtet waren, die Sanierung der Gesellschaft in der Insolvenz aktiv zu fördern, hat der Gesetzgeber sich durch das am ersten März 2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) entschieden, das Thema Gesellschafterrechte in der Insolvenz einer insolvenzrechtlichen Lösung zuzuführen. § 217 S. 2 InsO sieht nunmehr vor, dass die Anteils- und Mitgliedsschaftrechte an dem Schuldner in den Insolvenzplan einbezogen werden können. Ist für die Sanierung eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung oder sind andere Maßnahmen sinnvoll und werden diese in den Plan aufgenommen, so gelten die gesellschaftsrechtlich zur Umsetzung vorgesehenen Beschlüsse oder Erklärungen der Anteilsinhaber als in der vorgeschriebenen Form abgegeben, sobald der Plan rechtskräftig durch das Insolvenzgericht bestätigt ist, §§ 248, 254a Abs. 2 InsO. Gesellschafter des Insolvenzschuldners können somit die Sanierung nicht mehr blockieren, es sei denn, sie verfügen über eine mehrheitliche Kapitalbeteiligung am Schuldner, § 244 Abs. 3 InsO. Die Entscheidungshoheit der Kapitalmehrheit wird insolvenzrechtlich durch das Obstruktionsverbot in § 245 InsO begrenzt. Ein Rückgriff auf die Treuepflicht durchbricht dieses gesetzgeberische Konzept und überzeugt nicht. Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten: Ist das Insolvenzplanverfahren eröffnet, verdrängt das Insolvenzrecht das Gesellschaftsrecht.

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