Die finalen FATCA-Umsetzungsbestimmungen

Viel hat sich seit Veröffentlichung der Entwürfe der Umsetzungsbestimmungen des sogenannten Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) im Februar 2012 getan. Zur Erinnerung: FATCA soll die Steuerverkürzung und -hinterziehung von Steuerpflichtigen in den USA verhindern, indem ausländische Finanzinstitute weltweit verpflichtet werden, den ultimativ wirtschaftlich Begünstigten eines Kapitalertrags zu identifizieren. Welche Rolle ein kürzlich zwischen den USA und Deutschland geschlossenes Abkommen hier spielt und welche finalen Umsetzungsbestimmungen gelten, erläutert Sandra Pfister, Partnerin bei Kaye Scholer.

Unter FATCA müssen ausländische Finanzinstitute, so genannte Foreign Financial Institutions (FFIs), ab dem 1.1.14 Einkünfte aus US-Quellen – also Zinsen, Dividenden und andere passive Einkünfte – an der Quelle mit 30% versteuern, wenn sie nicht entweder:

■ gegenüber der US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) unter einem entsprechenden Vertrag mit der IRS offenlegen, ob die Zahlung mittelbar oder unmittelbar einer „US-Person“ zugute kommt; oder
■ in einem Staat ansässig sind, mit dem die USA ein zwischenstaatliches Abkommen zur Umsetzung von FATCA (ein so genanntes IGA) abgeschlossen haben, zusätzlich bei der IRS registriert sind und die Einhaltung bestimmter Verfahrensanforderungen bestätigen.

Im Juli und November 2012 haben die US-Behörden zunächst Entwürfe entsprechender IGAs veröffentlicht. Im Januar 2013 wurden die finalen FATCA-Umsetzungsbestimmungen veröffentlicht und im Februar 2013 haben Deutschland und die USA auf Basis des IGA aus Juli 2012 das Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Deutschland/USA (IGA Deutschland-USA) paraphiert. Die Loan Market Association (LMA) hat zudem nach Veröffentlichung der finalen Umsetzungsbestimmungen im Januar ihre Vorschläge für FATCA-Zusatzklauseln für die LMA-Standardverträge aus Februar 2012 überarbeitet.

IGA Deutschland-USA

Deutschland hat (neben diversen anderen Ländern) den Weg über das IGA u. a. auf Grund schwieriger Fragestellungen im Bereich des Datenschutzes und der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit der direkten Weitergabe der unter FATCA geforderten Daten an die IRS gewählt. Unter dem IGA Deutschland-USA soll sich Deutschland daher verpflichten, von den hier ansässigen FFIs Informationen über für „US-Personen“ geführte Konten zu erheben und diese der IRS im Wege des automatischen Datenaustauschs zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichten sich die USA u. a., alle in Deutschland ansässigen FFIs von der Pflicht zu befreien, mit der IRS direkt Vereinbarungen abschließen zu müssen, um den Quellensteuereinbehalt von 30% zu vermeiden.

Ausgewählte Änderungen gegenüber den Entwürfen

Gegenüber den Entwürfen sehen die finalen FATCA-Umsetzungsbestimmungen einige Änderungen im Bereich der zeitlichen Umsetzung von FATCA vor. So wurde u. a. der Bestandsschutz für bestimmte Zahlungen um ein Jahr verlängert, so dass z. B. Darlehen, die vor dem 1.1.14 ausgezahlt oder zugesagt werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt sind. Gleichzeitig stellen die finalen Umsetzungsbestimmungen klar, dass sich der Bestandsschutz auch auf Zahlungen erstreckt, die infolge der Inanspruchnahme einer Sicherheit für ein in seinem Bestand geschütztes Darlehen fließen.

LMA Zusatzklauseln – denkbare Risikoverteilung

Der erste Satz der LMA-Zusatzklauseln sieht gegenüber den Vorschlägen aus Februar 2012 unverändert vor, dass das Risiko der Quellenbesteuerung ausschließlich bei den Darlehensnehmern und weiteren Mitverpflichteten (z. B. Garanten), d. h. den so genannten Obligors, liegt. Obligors sichern im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages gegenüber den FFIs zu, dass sie keine „US-Person“ oder anderweitig von FATCA erfasst sind oder während der Laufzeit des Vertrags werden. Im Falle einer Verletzung dieser Zusicherung stünde den FFIs ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Obligors zu. Alternativ kann das Risiko auf die Obligors übertragen werden, indem sie einen eventuellen Quellensteuerabzug unter FATCA durch zusätzliche Zahlungen in entsprechender Höhe gegenüber den FFIs ausgleichen (so genannter Gross-Up).

Der zweite Satz der LMA-Zusatzklauseln bezieht sich auf in ihrem Bestand geschützte Darlehen. In diesen Fällen wird das Risiko prima facie auf die darlehensgebenden FFIs übertragen. Allerdings sehen die entsprechenden Zusatzklauseln vor, dass die FFIs jedweder Änderung des Vertrags oder des Kreises der Obligors widersprechen können. Die Obligors können die widersprechenden FFIs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nur „überstimmen“, indem sie weitere Verpflichtungen eingehen, z. B. sich zum Austausch der betroffenen FFIs und/oder der vorzeitigen Rückzahlung der entsprechenden Darlehensteile verpflichten.

Der dritte Satz der LMA-Zusatzklauseln allokiert das Risiko abermals den darlehensgebenden FFIs zu – nur ohne Gross-Up. Insofern können diese Klauseln nur dann Anwendung finden, wenn sich insbesondere die FFIs sicher sind, dass sie wie auch die anderen Vertragsparteien vollständig FATCA-konform sind.

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