„Buttonlösung“ bringt Änderungen für Webshops
Zum 1. August sind die „Änderungen des BGB zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ in Kraft getreten, besser bekannt als „Buttonlösung“. Die Buttonlösung bezeichnet zunächst die Vorgabe, Bestellschaltflächen mit einer aussagekräftigen Bezeichnung wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ zu versehen. Bisher übliche Bezeichnungen wie „Bestellen“, „Anmeldung“, „Abschicken“ sind künftig nicht mehr zulässig. „In letzter Konsequenz kommt bei Nichtumsetzung kein Vertrag zustande und der Verkäufer hat keinen Anspruch auf den Kaufpreis“, so Ulrich Becker, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle.
Das Gesetz ändert zudem den Bestellablauf in Onlineshops grundlegend: Shopbetreiber sind verpflichtet, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise u. a. die wesentlichen Merkmale sowie den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten darzustellen. Dies erfordert eine optische Umgestaltung der Bestellseite und besondere Sorgfalt bei der Anordnung von Informationen wie etwa dem Einbeziehungshinweis für die AGB. Nicht eindeutig ist jedoch, welche „wesentlichen Merkmale“ angegeben werden müssen. Eine Definition existiert bei der Vielzahl möglicher Produkte verständlicherweise nicht.
„Die vollständige Wiedergabe sämtlicher Angaben wie auf der jeweiligen Produktseite dürfte schnell zum Verlust der notwendigen und gerade geforderten Übersichtlichkeit der Bestellseite führen“, so Becker weiter. Die markanten und prägenden Merkmale, die aus Sicht des Kunden für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind, müssen angegeben werden, auch wenn diese subjektiv unterschiedlich wahrgenommen werden. Ob die in Internetforen vorgeschlagene Verlinkung auf die Produktseite ausreichend ist, muss wegen der geforderten „Unmittelbarkeit“ bezweifelt werden. „Bis zu ersten gerichtlichen Entscheidungen ist Rechtsunsicherheit daher vorprogrammiert“, glaubt Becker.
Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Wurden die Änderungen nicht bis 1. August umgesetzt, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Ob dies für Deutschland eine neue Abmahnwelle bedeutet, ist aber abzuwarten. Denn auch der abmahnende Wettbewerber müsste sich der Ausgestaltung seines Onlineshops sehr sicher sein. In Anbetracht der obigen Unklarheiten kein leichtes Unterfangen.
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