Anwendbarkeit der Fusionskontrolle auf Auslandszusammenschlüsse
Das Bundeskartellamt hat ein neues Merkblatt zu Inlandsauswirkungen in der Fusionskontrolle veröffentlicht. Es ersetzt eine Fassung aus dem Jahr 1999 und soll Unternehmen bei der Einschätzung helfen, ob ein Zusammenschluss in Deutschland die Anforderungen der Inlandsauswirkungsklausel (§ 130 Absatz 2 GWB) erfüllt und eine Anmeldepflicht auslöst.
„Bedeutung hat das Merkblatt insbesondere für die Gründung oder Umgestaltung von Gemeinschaftsunternehmen im Ausland durch (auch) in Deutschland tätige Mutterunternehmen“, erläutert Ingo Klauß, Counsel bei Linklaters. Auf Grund relativ niedriger Aufgreifschwellen können Transaktionen schon wegen der Größe der Mütter anmeldepflichtig sein, selbst wenn das Gemeinschaftsunternehmen kaum Bezug zu Deutschland hat. „Es bedarf eines Korrektivs, um klarzustellen, dass Auslandstransaktionen, die keine oder kaum wettbewerbliche Relevanz im Inland haben, nicht erfasst sind“, betont René Grafunder Rechtsanwalt bei Linklaters.
Hinreichende Inlandsauswirkungen können sich nach dem Merkblatt zum einen aus der Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens ergeben, wenn es in Deutschland jährlich mehr als 5 Mio. Euro Umsatz erzielt, einen Marktanteil von mindestens 5% hat oder es andere Anhaltspunkte für eine mehr als marginale Marktposition im Inland gibt. Hinreichende Auswirkungen können sich aber auch aus einer Überschneidung der Tätigkeit der Mütter ergeben: Dies gilt, wenn mindestens zwei Mütter im Inland auf demselben Produktmarkt tätig sind wie das Gemeinschaftsunternehmen oder auf einem vor- oder nachgelagerten Markt, auf dem sie einen gemeinsamen Anteil von mehr als 20% haben. Andernfalls ist eine Anmeldung nicht erforderlich (safe harbour).
Grafunder und Klauß bewerten das Merkblatt positiv: „Trotz kritikwürdiger Punkte im Detail ist die Neufassung zu begrüßen. Das Bundeskartellamt hat ein durchdachtes und hilfreiches Dokument vorgelegt, das viel konkreter ist als die Fassung von 1999.“ Zu würdigen sei auch, dass das Amt zunächst einen Entwurf vorgelegt und eine öffentliche Konsultation dazu durchgeführt habe. „Durch die Umsetzung von Änderungsvorschlägen hat der safe harbour an klareren Konturen und praktischer Relevanz gewonnen“, betonen die Kartellrechtsexperten. Eine vergleichbare Stellungnahme einer anderen Kartellbehörde gebe es bisher nicht.
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